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Verständnis von Nießbrauch-, Erbbau-, Wohn- und Dienstbarkeitsrechten in Thailand

Central City Property · 12 July 2025 · 5 Min. Lesezeit

In Thailand ist es wichtig, bestimmte dingliche Rechte im Zusammenhang mit Immobilieneigentum zu kennen, insbesondere für Ausländer und Investoren. Anders als Vertragsrechte (die nur die beteiligten Parteien betreffen), beziehen sich dingliche Rechte auf die Immobilie selbst und gelten gegenüber jedermann.

Zwei wichtige Rechtsprinzipien regeln die dinglichen Rechte in Thailand nach den Konzepten des französischen Zivilrechts:

Alle diese Rechte (Nutzen, Grundstücksrechte, Wohnrechte, Dienstbarkeiten) müssen schriftlich festgehalten und beim thailändischen Grundbuchamt registriert sein, um gültig und durchsetzbar zu sein.


Tabelle der dinglichen Rechte in Thailand

RechtsWhat It IsHauptfunktionenRechtsgrundlagen / Hinweise
NießbrauchRecht zur Nutzung und zum Genuss des unbeweglichen Eigentums eines anderen– Überträgt Besitz, Nutzung und Genuss
– Muss registriert sein
– Bestätigt durch Vertrag/Memorandum
Eingetragenes Recht; formelle Vereinbarung erforderlich
OberflächenRecht auf Besitz von Gebäuden oder Bauwerken auf Grundstücken, die anderen gehören– Trennung des Gebäude- und Grundstückseigentums
– Kann bis zu 30 Jahre dauern, das Leben des Grundbesitzers oder oberflächlich
– Übertragbar und vererbbar
– Muss registriert sein
– Kombinierbar mit Leasingverträgen
– Für die Registrierung fallen Gebühren an (1.1 % des Vertragswerts)
Abschnitte 1410-1416 des Zivil- und Handelsgesetzbuches
Quelle: Thailändisches Landministerium
WohnungRecht, in einem Haus zu wohnen, das einem anderen gehört– Keine Miete bezahlt
– Bei Festlaufzeit auf maximal 30 Jahre begrenzt
– Kann erneuert werden
– Nicht vererbbar
Ähnlich wie Nießbrauch, jedoch nur auf Wohnzwecke beschränkt
KnechtschaftRecht zur Nutzung oder Einschränkung der Nutzung einer Immobilie zum Nutzen einer anderen– Betrifft zwei oder mehr Eigenschaften (dominant und dienend)
– Kann das Erlauben oder Verbot bestimmter Nutzungen beinhalten
– Eingetragenes Recht
Abschnitte 1387-1401 des Zivil- und Handelsgesetzbuches

Weitere Einzelheiten zu den einzelnen Rechten

Nießbrauch

Oberflächen

Wohnung

Knechtschaft


Der „Verlängerungs“-Mythos von 90-Jahres-Pachtverträgen

Jüngste Urteile des Obersten Gerichtshofs Thailands bekräftigen, dass Mietverträge nur für ihre anfängliche Laufzeit von 30 Jahren durchsetzbar sind. Die weit verbreitete Idee, Mietverträge mit einer Laufzeit von 30+30+30 Jahren auf 90 Jahre zu kombinieren, ist nach thailändischem Recht nicht gültig.

Eine rechtlich sicherere Strategie besteht darin, einen 30-jährigen Pachtvertrag für das Grundstück mit einem eingetragenen Nutzungsrecht (für Gebäude) zu kombinieren, wodurch eine längerfristige Kontrolle unter Einhaltung des Gesetzes gewährleistet wird.

Zusammenfassung

Das Verständnis dieser Eigentumsrechte ist von entscheidender Bedeutung, wenn Sie planen, in Thailand zu investieren oder Eigentum zu nutzen, insbesondere für Ausländer.

QUELLEN

Zivil- und Handelsgesetzbuch, Thailand – Relevante Abschnitte

RechtsCodeabschnitteZusammenfassung
Nießbrauch§§ 1386-1386/1 (Allgemeines)Der Nießbrauch gewährt das Recht, fremdes Eigentum zu nutzen und zu genießen, ohne das Eigentum zu übertragen. Der Nießbraucher hat das Recht, das Eigentum zu nutzen und seine Erträge (z. B. Einkünfte) zu erhalten, wobei die Substanz des Eigentums erhalten bleibt. Der Nießbrauch muss registriert und schriftlich erfolgen.
Knechtschaft§§ 1387 bis 1401Definiert Dienstbarkeit als Belastung einer unbeweglichen Sache (servient) zum Vorteil einer anderen (dominant). Sie kann bestimmte Nutzungen der Sache zum Vorteil des dominanten Grundstücks einschränken oder vorschreiben. Enthält Regeln zur Entstehung, Übertragung und Beendigung von Dienstbarkeitsrechten.
Oberflächen§§ 1410 bis 1416Ermöglicht den Besitz von Gebäuden, Bauwerken oder Plantagen auf fremdem Land. Der Erbbauberechtigte ist Eigentümer der Bauwerke, nicht aber des Grundstücks. Das Recht kann befristet oder lebenslang bestehen und muss eingetragen werden. Es enthält Regelungen zu Kündigung, Übertragung und Verpflichtungen nach Ablauf.
Wohnung§§ 1407 bis 1409Recht, mietfrei in einem Haus zu wohnen. Nicht vererbbar. Bei befristeter Laufzeit auf 30 Jahre begrenzt. Kein Pacht- oder Mietverhältnis.

Direkte Auszüge aus dem thailändischen Zivil- und Handelsgesetzbuch (in Übersetzung):


Offizielle Quelle

Die vollständigen rechtlichen Details finden Sie im thailändischen Zivil- und Handelsgesetzbuch . Der offizielle Text ist (in thailändischer Sprache) auf den Webseiten der thailändischen Regierung oder in juristischen Datenbanken wie beispielsweise den folgenden verfügbar:

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